Aus der Gesetzesbegründung zur EU-Harmonisierung, Seite 34
Der Begriff geschäftsmäßig ist auch an anderer Stelle im TDG von Bedeutung (§ 2 Abs. 4 und § 6) und grenzt den Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste ein. Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben.
Aus der Gesetzesbegründung des IuKDG
Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz. Sie soll für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Teledienst anbietet, sicherstellen. Durch die räumliche Trennung der möglichen Vertragspartner fehlt die unmittelbare Erfahrung über die Person des Anbieters; durch die Flüchtigkeit des Mediums fehlen - soweit keine Speicherung erfolgt - dauerhaft verkörperte Anhaltspunkte über dessen Identität. Die Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift dient damit auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall. Die Vorschrift gilt nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden. Sie gilt dagegen nicht für private Gelegenheitsgeschäfte. Gelegentliche An- und Verkäufe z.B. über virtuelle "schwarze Bretter" unterfallen daher nur dem allgemeinen Recht, so daß etwa bei Vertragsschluß die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Angaben zu machen sind.